Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 135
§ 135 – Erprobung innovativer Ansätze
(1) Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. (2) Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur kann bis zu 1% der Mittel für innovative Arbeitsförderungsprojekte verwenden.
- Jedes Projekt darf maximal 2 Millionen Euro kosten und 24 Monate dauern.
- Die Umsetzung und Wirkung der Projekte müssen beobachtet und ausgewertet werden.
- Nach Abschluss der Projekte ist ein Bericht über die Ergebnisse an den Verwaltungsrat zu übermitteln.
- Zu Beginn jedes Jahres erhält der Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.